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Neue Warenkaufrichtlinie der EU: FN will Ausnahme lebender Tiere aus Verbrauchsgüterkaufrecht erreichen
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Warendorf (fn-press). Wer sich dafür entscheidet ein Pferd zu kaufen, der muss damit rechnen, dass es irgendwann einmal krank wird oder sich verletzt. Aus rechtlicher Sicht spielt dabei die Frage, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes vom Verkäufer an den Käufer vorgelegen hat und damit auch der Zeitpunkt der Erkrankung oder Verletzung eine entscheidende Rolle.
Wenn eine Privatperson ein Pferd von einem Unternehmer kauft, werden die Rechte des Käufers durch das sogenannte Verbrauchsgüterkaufrecht erneut gestärkt.

Die EU hat im Jahr 2019 eine neue Warenkaufrichtlinie verabschiedet, die seitens der Mitgliedsstaaten bis zum 1. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen ist. Diese Richtlinie privilegiert einerseits den Verbraucher, enthält aber auch die Möglichkeit, den Verkauf lebender Tiere aus dem Verbrauchsgüterkaufrecht herauszunehmen. Dafür sprechen aus Sicht der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) verschiedene Argumente, wie FN-Justiziarin Constanze Winter erläutert:

Die Ausgangslage
Wenn eine Privatperson ein Pferd von einem Unternehmer, etwa einem gewerblichen Pferdehändler oder -züchter kauft und das Pferd innerhalb von sechs Monaten einen Mangel aufweist, dann enthält das Verbrauchsgüterkaufrecht eine Vermutung, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Tieres an den Käufer (Gefahrenübergang) vorgelegen hat. Der Käufer muss dafür keinen Beweis erbringen, der Verkäufer kann aber versuchen, das Gegenteil zu beweisen (Beweislastumkehr). Tritt ein Mangel erst sechs Monaten bis zu zwei Jahren nach Gefahrenübergang auf, muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorgelegen hat. Nach der neuen EU-Warenkaufrichtlinie soll der Käufer diesen Beweis erst nach einem Jahr erbringen müssen, wodurch ein Nachteil für den Unternehmer entsteht.

Kein Wissensvorsprung des Unternehmers
Die Beweislastumkehr geht zugunsten des Verbrauchers, denn nach dem Gesetz wird vermutet, dass der Verbraucher gegenüber einem Unternehmer im Hinblick auf Informationen über die zu verkaufende Ware benachteiligt ist. Dies trifft jedoch nicht auf den Kauf eines Tieres zu, denn das zu verkaufende Tier wird individuell ausgewählt, besichtigt und ausprobiert. Sowohl der Käufer als auch der Verkäufer können das Tier freilich nur äußerlich betrachten und erproben. Alles weitere überlassen sie einem Tierarzt, der eine Kaufuntersuchung durchführt und dabei in begrenztem Umfang tiermedizinische Befunde erheben und mitunter bewerten kann. Eine vollständige Untersuchung des Tieres, die alle äußerlichen und vor allem innerlichen Befunde einschließt, ist jedoch nur in einem pathologischen Institut durch eine sorgfältige Sektion möglich. Dies würde allerdings eine von den Parteien sicherlich nicht gewollte Tötung des Tieres voraussetzen. Diese naturgegebenen Grenzen beschränken Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen. Auch ein Verbraucher kann die vorhandenen tiermedizinischen Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen. Deshalb ist ein Wissensvorsprung des Unternehmers fast ausgeschlossen.

Beweislastumkehr ist mit lebenden Tieren unvereinbar
Die Anwendbarkeit der Beweislastumkehr setzt die bei der Kaufuntersuchung tätigen Tierärzte einer nicht erfüllbaren Erwartung aus: Sie sollen Prognosen zur weiteren gesundheitlichen Lebensgeschichte eines Pferdes und dessen Eignung für einen Einsatz im Sport oder der Zucht abgeben. Die tierärztliche Kaufuntersuchung ist jedoch stets eine Momentaufnahme, die keine Prognosen über den mittel- und langfristigen Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Pferdes zulässt. Darüber hinaus sind auch die tatsächlichen Möglichkeiten des Tierarztes beschränkt, weil ihm das untersuchte Pferd klinisch anders erscheinen kann als es tatsächlich beschaffen ist, wenn es zum Beispiel keine Symptome zeigt. Der Gesetzgeber hat außerdem irrtümlich angenommen, die tiermedizinische Wissenschaft habe so gewaltige Fortschritte genommen, dass diese es ermöglichten, rückblickend festzustellen, ob ein tiermedizinischer Befund zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat. Das Gegenteil ist der Fall; denn die Tiermedizin kann solche Feststellungen in aller Regel nicht leisten und wird dies auch künftig nicht können. Sie versteht sich seit jeher als zukunftsgerichtete Heilkunde, deren Bemühen darin besteht, Verletzungen und Erkrankungen möglichst schnell zu therapieren, anstatt sie aufwändig retrospektiv hinsichtlich ihres Entstehungszeitpunkts zu erforschen.

Lebewesen verändern sich stetig
Pferde sind Lebewesen, die sich naturgemäß stetig verändern und heute in aller Regel als Sportpartner des Menschen eingesetzt werden. Veränderungen der Umwelteinflüsse, eine Umstellung in Pflege, Fütterung, Haltung und Bewegung sowie nicht-fachgerechtes Training können massive Auswirkungen auf das Verhalten eines Pferdes haben sowie zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands und seiner Leistung führen. Lahmheiten können auftreten und gegebenenfalls auch wieder verschwinden. Nach dem Kauf können stets Mängel entstehen, für die der Verkäufer nicht verantwortlich sein kann. Es existiert deshalb kein Erfahrungssatz, nach dem Verletzungen, sonstige gesundheitliche Defizite oder Leistungsausfälle bei lebenden Tieren in aller Regel bereits bis zu sechs Monate zuvor in dem Tier angelegt waren. Die Eigendynamik des lebenden Organismus und die Möglichkeit der Verschlechterung aus sich heraus sind für Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen nicht zu beherrschen. Die Veränderungen können rasant, sogar sekündlich eintreten, ohne dass sie vom Unternehmer auch nur erkannt werden können.

Verbraucherschutzregeln dürfen nicht zu Lasten der Tiere gehen
Unabhängig von der neuen EU-Richtlinie ist eine faktische Garantiehaftung für den Tierkauf, wie sie aktuell aus dem Verbrauchsgüterkaufrecht folgt, rechtlich sowie soziologisch inakzeptabel. Tiere können bei einem Streit über etwaige Gewährleistungsrechte nicht beiseite gestellt und bis zu einer Herausgabe schlicht aufbewahrt werden. Sie bedürfen permanenter Pflege, Zuwendung sowie artgerechter Haltung und Bewegung. Mit der Kaufentscheidung übernimmt der Käufer deshalb eine Verantwortung für das Tier, die es beim Kauf von Fabrikationsware nicht in vergleichbar Art und Weise gibt. Deshalb dürfen zu Lasten der Tiere keine Verbraucherschutzregeln geschaffen werden, die es ermöglichen oder gar dazu verleiten könnten, die gebotene Pflege, Zuwendung und Fürsorge zu irgendeinem Zeitpunkt in den Hintergrund treten zu lassen. Exakt diese Gefahr besteht jedoch bei einer faktischen Garantiehaftung des Verkäufers. Sie kann dazu führen, dass sich ein Tierkäufer nach dem Kauf nur vorläufig als Eigentümer des gekauften Pferdes sieht und sich der Verantwortung für das Tier entzieht, weil er bis zu einem Jahr nach Gefahrenübergang nicht das volle wirtschaftliche Risiko trägt. Die Reichweite der Beweislastumkehr kann ihn zu der Annahme verleiten, sein Tier mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückgeben zu können.

Fazit
Gemeinsam mit dem Ausschuss für Tierzucht-, Tierseuchen- und Tierschutzrecht der Deutschen Gesellschaft für Agrarrecht hat die FN einen zwölfköpfigen Expertenkreis aus Juristen, Tierärzten und Zuchtexperten einberufen. Dieser empfiehlt auf der Grundlage einer Analyse der Rechtsprechung der vergangenen beiden Jahrzehnte und der voranstehenden Argumente von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, lebende Tiere aus dem Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufs auszunehmen. Die Empfehlung wurde sowohl dem Bundesjustizministerium, das den Gesetzentwurf vorlegt, sowie zahlreichen Mitgliedern des Deutschen Bundetages, die über das Gesetz abstimmen, zugeleitet.












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Quelle FN/ wittelsbuerger.com
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