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Die DQHA hat heute
bekannt geben, am 13. Dezember 2025 eine ausserordentliche Jahreshauptversammlung
in Würzburg anzusetzen, weniger als vier Monate vor der regulären
Jahreshauptversammlung am 7. März 2026 (siehe
hier) oder am 8. März 2026 (siehe
hier), je nach Quelle. Auf der Agenda stehen die Nachwahl
des 2. Vorsitzenden, der nach dem Rücktritt von Momo Massaad
unbesetzt ist (siehe
hier), sowie die Vorstellung eines "Jahresabschlusses"
für das Jahr 2024.
Die kurzfristige Anberaumung der Versammlung wirft durchaus Fragen
bei Mitgliedern auf, denn eine außerordentliche Mitgliederversammlung
wäre dann erforderlich, wenn dieses im pflichtgemäßem Interesse
des Vereins erforderlich erscheint und dringende Entscheidungen
getroffen werden müssen, die nicht bis zur nächsten ordentlichen
Jahreshauptversammlung warten können, sei es aufgrund von Gesetzesvorgaben
oder der Vereinssatzung.
In der Einladung heisst es, die Neuwahl des 2. Vorsitzenden sei
"gemäß Satzung zwingend erforderlich" (siehe
hier), hier könnte also eine eingeschänkte Handlungsfähigkeit
des Vereins vorliegen. Genau das hat der DQHA-Vorstand um Stephan
Göb aber bereits durch einen Anwalt negiert: Es gäbe
"keine Anhaltspunkte für mangelnde Handlungsfähigkeit der
DQHA" (siehe
hier). Laut § 6.3.I. der DQHA-Satzung würden bereits
"bereits drei Vorstandsmitglieder zur Handlungsfähigkeit
des DQHA führen", heiß es dort weiter.
Ist der Aufwand zur Durchführung dieser außerordentlichen
Mitgliederversammlung, um einen zweiten Vorsitzenden zu wählen,
tatsächlich notwendig?
Wäre der Verein trotz des fehlenden zweiten Vorsitzenden
satzungsgemäß weiterhin handlungs- und vertretungsfähig,
und die nächste ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
steht mit Anfang März 2026 kurz bevor, könnte die Wahl
des neuen zweiten Vorsitzenden auch dort als Tagesordnungspunkt
behandelt werden.
Zudem sind die Besetzungen im Abhängigkeit des rollierenden
Wahlsystems der DQHA (§ A.10.2) in Teilen nur für den
Zeitraum bis zur kommenden regulären Jahreshauptversammlung
2026 gültig, also für weniger als vier Monate, da die
Amtszeit eines neu gewählten Vorstandsmitgliedes bei einer Nachwahl
in der Regel bis zum Ende der regulären Amtszeit des ursprünglichen
Vorstandmitgliedes, der durch die Nachwahl ersetzt wurde, gilt
(siehe
hier). Dann muss in Teilen erneut gewählt werden.
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