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Um den Wert eines Tieres, und damit den zu zahlenden Schadensersatz, im Falle einer Tötung oder Verletzung beziffern zu können, sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen.
Der Schadensersatz für Tötung oder Verletzung von Tieren kann ausgelöst werden aufgrund

1. Haftung aus Vertrag - Beispiel: ein eingestalltes Pferd wird mangelhaft beaufsichtigt, reißt aus und rennt in ein Auto
2. Tierhalterhaftung - Beispiel: ein Hund beißt ein Pferd
3. Verschuldenshaftung - Beispiel: ein Jäger erschießt den Hund, da er ihn mit einem Stück Wild verwechselt hat

Zumeist wird kein Naturalersatz, also kein neues bzw. geheiltes Tier, sondern Geldersatz geleistet. Bei Tötung eines Tieres ist in aller Regel der Marktpreis zu ersetzen. Die für das Tier vor dem Schadensereignis gemachten Investitionen für Ankauf, Aufzucht, Fütterung oder Ausbildung spielen aber nur indirekt eine Rolle, und zwar dann, wenn sie zu einer Werterhöhung des Tieres geführt haben (BGH, Urteil vom 30.05.1078, AZ: VI ZR 199/76; OLG Celle, Urteil vom 25.05.1994, AZ: 20 U 2/94; OLG Celle, Urteil vom 21.02.2007, AZ: 14 U 202/00; OLG Schleswig, Urteil vom 27.05.1993, AZ: 7 U 9/92).





Auch Tiere unterliegen einem Vergänglichkeitsrisiko. Die dadurch resultierende Altersentwertung ist durch eine entsprechende Altersabschreibung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 30.05.1978, AZ: VI ZR 199/76).

Unter Umständen kann entgangener Gewinn (merkantiler Zuchtwert) geltend gemacht werden. Die Umstände, die einen Gewinn wahrscheinlich machen, müssen sachverständig ermittelt werden. Geht es z.B. um den merkantilen Zuchtwert einer Stute, spielen ihr Alter und die Anzahl und Qualität der noch zu erwartenden Fohlen eine Rolle. Von dem für die Fohlen anzusetzenden Preis sind die mangels Zucht nicht erforderlichen Aufwendungen abzuziehen, außerdem muss das Risiko der Fohlensterblichkeit veranschlagt werden.

Solche Berechnungen sind nicht erforderlich, wenn für den festgestellten Marktwert ein vergleichbares Tier gekauft werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 02.11.1992, AZ: 6 U 94/92).

Bei der Verletzung eines Tieres ist grundsätzlich ein Sachverständiger mit veterinärmedizinischen Kenntnissen erforderlich. Die Heilbehandlungskosten können den Marktwert gem. § 251 Abs. 2 S. 2 BGB erheblich übersteigen (LG Mannheim, Urteil vom 02.02.1995, AZ: 10 S 127/94; LG Essen, Urteil vom 04.11.2003, AZ: 13 S 84/03; OLG Celle, Urteil vom 25.05.1994, AZ: 20 U 2/94). Einige Gerichte lehnen sogar jede Begrenzung ab.

Zunächst wird der Marktpreis des Tieres vor dem schädigenden Ereignis ermittelt. Dem wird der Marktwert nach Abschluss der Heilbehandlung unter Berücksichtigung der verbliebenen Einsatzmöglichkeiten gegenübergestellt. Die Differenz ist als Schaden zu ersetzen. Entgangener Gewinn wird ermittelt wie bei der Tötung des Tieres, wobei die Auswirkungen der Verletzungen zu berücksichtigen sind. Auch für verletzte Tiere gibt es einen merkantilen Minderwert, etwa für einen Rennpferd, dass nach einer Verletzung nicht wieder zu alter Form auflaufen kann (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.1998, AZ: 9 U 131/96).

Zu prüfen ist dann, ob dem Geschädigten bei der Entstehung des Schadens oder bei der Abwendung oder Minderung ein mitwirkendes Verschulden trifft. Ob die Schadensminderungspflicht verletzt wurde, kann oft nur ein Sachverständiger beurteilen. So ist zu überlegen, ob ein Stallbesitzer durch Hinweisschilder das Füttern der Pferde verbieten muss.

Zur Höhe des Schadensersatzes ist anzumerken, dass weder der persönliche Liebhaberwert (Affektionsinteresse) zu ersetzen noch Schmerzensgeld zu zahlen ist, dies sieht das Gesetz nicht vor.



Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.



Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.






Autor: RA Frank Richter, www.richterrecht.com


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Quelle RA Frank Richter, www.richterrecht.com

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